Schornsteinfeger ko

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Forum der Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfeger-Monopol Sektion Bayern
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08.09.2010, 23:00
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Schornsteinfeger-Monopol-Unterstützer - Abgang CSU Wirtschaftsminister
Im letzten Jahr wurde eine Modifikation der "Schornsteinfegergesetzgebung" durchgeführt. Wesentliche Teile der Gesetzgebung aus der NS-Zeit wurden unserer Meinung nach beibehalten. Ärgerlich, die beiden letzten Wirtschaftsminister waren CSU-Politiker, der "Müller-Meister" Glos und der "Adelige" Freiherr von und zu Guttenberg. Zu solchen Wirtschaftsministern passt das mittelalterliche Weltbild der "Schornsteinfeger-Meister".
http://www.online-artikel.de/article/bezirks-schornsteinfeger-abschaffen-hoffnungstraeger-fdp-wirtschaftsminister-31120-1.html

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Autor Thema: freiwillige Erhöhung des alten Gastarifes  (Gelesen 1669 mal)
peat
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« am: 28.10.2008, 15:38 »

Ich habe seit der letzten Ankündigung zur Gaspreiserhöhung Einspruch
beim Energieversorger mit der Aufforderung zum Nachweis der Billigkeit eingelegt.
Ich habe die Jahresabrechnung mit den neuen Abschlagssummen bekommen und möchte
die Zahlungen nun entsprechend kürzen.
Ich wäre bereit eine Erhöhung von 2% auf den alten Gaspreis freiwillig zu zahlen (halte ich für angemessen und
ich möchte guten Willen zeigen).
Kann mir dieses Vorgehen beim weitern Rechtsstreit zum Nachteil ausgelegt werden?
Ich möchte keinen Verfahrensfehler machen.

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Joachim Datko
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« Antwort #1 am: 28.10.2008, 19:00 »

Ich habe seit der letzten Ankündigung zur Gaspreiserhöhung Einspruch
beim Energieversorger mit der Aufforderung zum Nachweis der Billigkeit eingelegt.
Ich habe die Jahresabrechnung mit den neuen Abschlagssummen bekommen und möchte
die Zahlungen nun entsprechend kürzen.
Ich wäre bereit eine Erhöhung von 2% auf den alten Gaspreis freiwillig zu zahlen (halte ich für angemessen und
ich möchte guten Willen zeigen).
Kann mir dieses Vorgehen beim weitern Rechtsstreit zum Nachteil ausgelegt werden?
Ich möchte keinen Verfahrensfehler machen.

Hier meine Antwort, ich bin allerdings kein Jurist:
Fundierte Antworten auf Ihre Fragen erhalten Sie auch im Forum von www.energieverbraucher.de

- Haben Sie die erhaltene Jahresabrechnung auch korrigiert?

- Zusätzlich würde ich den Einspruch auf alle bisher noch nicht verjährten Beträge aufweiten, also möglichst weit in die Vergangenheit.

- Ich habe mich auch auf § 307 BGB bezogen. Damit habe ich angezweifelt, dass die REWAG überhaupt eine Recht auf Preiserhöhungen hat.

- Die Abschlagszahlungen kürze ich ebenfalls.

- Am Anfang habe ich jeweils 2% Aufschlag zugestanden, mache es jetzt aber nicht mehr.

- Zum Vermeiden von Verfahrensfehlern: Ich suche bei Bedarf im Internet nach Musterbriefen und erstelle daraus mein Schreiben.
« Letzte Änderung: 28.10.2008, 23:42 von Joachim Datko » Gespeichert
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