Schornsteinfeger ko

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Autor Thema: SchFG nach Grundgesetz NICHTIG ?  (Gelesen 3014 mal)
twmueller
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« am: 24.02.2009, 00:05 »

Nach ausführlicher Beschäftigung mit dem Schornsteinfegerrecht bin ich neben einigen erheblichen Bedenken wegen Grundrechtsverstößen des SchFG darauf gestoßen, dass man zumindest den entscheidenden § 1 SchFG als NICHTIG ansehen kann, da er gegen die Verfassung (Grundgesetz) verstößt.

Nach Art. 70 GG steht den LÄNDERN die Gesetzgebungskompetenz zu, wenn im GG nichts Anderes geregelt ist.  Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG fällt das Recht der Wirtschaft unter die konkurrierende Gesetzgebung. In § 1 SchFG wird als Gesetzeszweck jedoch die Feuersicherheit genannt. Während Teile des SchFG als 'Recht der Wirtschaft' durchgehen können, trifft dies bei allen Bestimmungen nicht zu, die sich direkt an den Bürger wenden. (siehe BVerfGE 68, 319, 330)

Gesetze zur Feuersicherheit oder der allgemeinen Gefahrenabwehr fallen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Der BUND war somit verfassungsrechtlich nicht berufen, den Bürgern im Schornsteinfegergesetz Vorgaben zum Zwecke der Feuersicherheit zu machen. Wurde ein Gesetz jedoch von einem hierfür nicht berufenen Organ erlassen, ist es insgesamt oder in den entsprechenden Teilen NICHTIG (also NICHT ANWENDBAR) !!!

Die Landes-Kehrordnungen verlieren hierdurch ihre Rechtsgrundlage. Da sie nicht von den Landtagen (Parlamenten) formell als Gesetz beschlossen wurden, können sie auch nicht die unwirksamen Bestimmungen des SchFG ersetzen. In den Bundesländern muss vielmehr ein völlig neues Rechtssystem geschaffen werden. Dies kann in unserer modernen Zeit auch nicht ansatzweise so monopolistisch aussehen, wie das völlig überholte Schornsteinfegergesetz. (Gilt auch für die Neufassung !!!)

Wer schon vor Gericht mit dem Thema 'Schornsteinfeger-Monopol' zu tun hat, sollte die o.a. Argumentation einbringen. Das Gericht kann dann die Frage der Nichtigkeit zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Alternativ ist nach Erschöpfung des Rechtswegs die unmittelbare Verfassungsbeschwerde (innerhalb von 4 Wochen) möglich. Ich habe mich auf den Weg durch die Rechtsinstanzen begeben (bislang absolut abenteuerlich !). Vielleicht schafft es aber ein Anderer, noch vor mir in Karlsruhe vorstellig zu werden ?

Bei Interesse freue ich mich auch über einen direkten Kontakt: Thomas W. Müller, Tel. 06134-564620, EMail: tom-soft@t-online.de .
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Joachim Datko
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« Antwort #1 am: 25.02.2009, 20:02 »

Verschiedentlich haben sich schon Bürger bereit erklärt, sich bei einer juristischen Auseinandersetzung finanziell zu beteiligen.

Wären Sie bereit, sich der rechtlichen Problematik im Rahmen der
Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfegermonopol, Sektion Bayern anzunehmen?


Joachim Datko - Ingenieur, Physiker

Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfegermonopol - Sektion Bayern

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twmueller
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« Antwort #2 am: 28.03.2009, 18:54 »

Da ich kein Rechtsanwalt bin, DARF ICH GESETZLICH KEINERLEI RECHTSBERATUNG durchführen. Ich darf also nur ALLGEMEIN über (auch rechtliche) Gegebenheiten INFORMIEREN und MEINE MEINUNG SAGEN.
Dessen ungeachtet freue ich mich über jeden Kontakt zu Gleichgesinnten. So mancher (schon fast versteinerte) Zopf muss in Deutschland endlich abgeschnitten werde. Hierzu gehört auch das längst überholte Schornsteinfegerwesen !!!
Wenn es diese Regelungen nicht aus der deutschen Steintzeit geben würde, NIEMAND KÄME HEUTE AUF DIE IDEE, EIN DERARTIGES GESETZ ZU FORMULIEREN !!!
Ich plane zur Zeit eine INFO-Broschüre zum Thema 'Schornsteinfeger' mit Hinweisen zu den gesetzlichen Grundlagen, zur Rechtsprechung usw.
Wer mir mit EIGENEM ERLEBEN, KLAGE- / URTEILS-KOPIEN, Adressen von interessierten und fachkompetenten ANWÄLTEN u.s.w. weiterhelfen kann, möchte bitte ...
... eine EMail senden: tom-soft@t-online.de
... kurz anrufen (06134) 56 46 20
Im Voraus DANKE FÜR JEDE ART DER UNTERSTÜTZUNG !!!
m.f.G. Thomas W. Müller

« Letzte Änderung: 28.03.2009, 20:08 von Joachim Datko » Gespeichert
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