twmueller
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« am: 28. Juni 2009, 13:36:45 » |
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Am 24.06.2009 fand vor dem Wiesbadener Amtsgericht die Verhandlung über meinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Zutrittsverweigerung gegenüber dem Schornsteinfeger in 2008 statt. Im Ergebnis endete das Verfahren mit einer Einstellung auf Kosten der Staatskasse.
Nach anderen eigenen Erfahrungen mit der Justiz (Verwaltungsgericht WI) und nach Berichten anderer Schornsteinfeger-Kritiker muß zunächst die Verhandlungsführung des zuständigen Richters, Hr. Bolz, positiv angesprochen werden. Der Richter war sehr um Sachlichkeit bemüht. Es wurde deutlich, dass er sich anhand der Schriftsätze im Vorfeld mit den wesentlichen vorgetragenen Argumenten vertraut gemacht hatte. Dank seiner ruhigen Verhandlungsführung wurde es auch bei der Vernehmung des zuständigen Bezirksschornsteinfegers nicht unsachlich. Ungeachtet der Frage, zu welchem Urteil der Richter gekommen wäre, wenn das Verfahren nicht eingestellt worden wäre, gab mir diese Art der Verhandlungsführung wieder etwas Hoffnung, dass die bundesdeutsche Justiz nicht durchgehend vorurteilsbehaftet an das Thema Schornsteinfegerwesen herangeht.
Auch erwähnt werden sollte das Interesse eines Ehepaars aus Gladbeck, das die doch recht weite Anreise in Kauf nahm, um sich über das Verfahren zu informieren und Solidarität zu zeigen. Von mir hierfür nochmals vielen Dank.
Da der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig war, standen die rechtlichen Fragen im Mittelpunkt. Die Geschehnisse stellte auch der Bezirksschornsteinfeger bei seiner Vernehmung zutreffend dar. Anders gestaltete sich dies (nach meinem persönlichen Eindruck) jedoch bei technischen und Sinn-Fragen. Obwohl dies für den ggf. anzuwendenden Prüfzeitraum von Interesse ist, blieb zumindest mir auch nach den Ausführungen des Schornsteinfegers unklar, ob mein Gasofen eine Strömungssicherung hat, wo ich diese sehen kann, welche Funktion sie hat und warum sich ggf. hieraus andere Prüfzyklen für eine CO-Messung ergeben sollen. Der wenig technischen Begründung des Schornsteinfegers, dass Staub in der Raumluft das Verbrennungsergebnis eines Gasofens beeinträchtigen und ggf. sogar eine Feuergefahr im Abgasweg darstellen kann, kann ich nicht folgen. Ob das Risiko, dass einige Bürger Zeitschriften auf einem Gasofen ablegen und somit eine Brandgefahr setzen, eine jährliche Kontrolle durch den Bezirksschornsteinfeger notwendig macht, mag jeder für sich beurteilen.
Letztendlich war es jedoch nicht notwendig und sinnvoll, einzelne Bestimmungen der Hessischen Kehr- und Überprüfungsordnung zu debattieren, da zukünftig ein neues, einheitliches Bundesrecht gelten soll (SOLL, weil nach meinem Rechtsverständnis der BUND eigendlich keine Gesetzgebungskompetenz hat.). Rechtlich interessanter war die Frage, welchen Rechtsstatus eigendlich ein Schornsteinfeger hat. Ist er Privatmann (Handwerker), sind Terminankündigungen nicht rechtsverbindlich (Auch ein beliehener Unternehmer setzt nur Verwaltungsakte einer Behörde um. Er ist Erfüllungsgehilfe, kann aber selbst kein Recht setzen.). Stellt man den Schornsteinfeger aber mit einer Behörde gleich, wäre der Terminzettel im Briefkasten ein schriftlicher Verwaltungsakt (mit gesetzlichen Formvorschriften), gegen den der Bürger Widerspruch (Absage) einlegen kann.
Durch die Verfahrenseinstellung blieb diese interessante Frage letztendlich ungeklärt. Im Endeffekt gehört die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Kehr- und Überprüfungsordnung aber auch in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte. Die Frage nach der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und ob das Schornsteinfeger(Hw)Gesetz (Alt und Neu) Grundrechte der Bürger unverhältnismäßig beeinträchtigt, kann letztendlich nur vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden. Diese Verhandlung wird dann sicher auch mehr Aufmerksamkeit bei SchoFeG-Gegnern, aber auch beim "normalen" Bürger hervorrufen. Ich jedenfalls freue mich schon heute auf Karlsruhe (oder Strassburg ?).
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