Schornsteinfeger ko

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Forum der Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfeger-Monopol Sektion Bayern
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09.09.2010, 22:32
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News: Infos : Sind Sie auch der Meinung, dass Sie durch die Bezirksschornsteinfeger ausgebeutet werden?

Nach der Meinung vieler Ingenieure und Naturwissenschaftler sind sehr viele Schornsteinfeger-Tätigkeiten unnütz und beruhen auf der Lobby-Tätigkeit der Schornsteinfeger.
http://www.kontra-schornsteinfeger.de/Ingenieure-kontra-Schornsteinfeger.html

Schuld an der Ausweitung des Schornsteinfeger-Bürokratismus ist die letzte Bundes-Regierung aus CDU/CSU und SPD. Beschweren Sie sich bitte!

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Autor Thema: XXXXX Strukturen ( Pelletheizung Schornstein )  (Gelesen 1593 mal)
moonbull
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« am: 02.02.2010, 16:11 »

Ich möchte einmal unsere Probleme mit unserem neuen Bezirksschornsteinfeger und dessen zuständige Behörde darstellen.

Anfang 2008, mitten im Winter, wurde unsere Gastherme defekt. Eine Reparatur und Instandsetzung lohnte sich auf Grund des Alters nicht mehr.
Wir haben uns daher für eine neue Heizung entschlossen, es sollte eine Pelletsheizung werden.
Ende 2007 ist unser alter Bezirksschornsteinfegermeister in Rente gegangen und der neue war uns zum Zeitpunkt des Austauschs noch nicht bekannt.
Wir brauchten aber nun dringend eine neue Heizung und haben diese ohne Absprache mit dem neuen uns noch unbekannten Schornsteinfeger eingebaut.
Vorab haben wir aber mit einem befreundeten Schornsteinfegermeister recherchiert ob die neue Pelletsheizung für unseren Schornstein geeignet ist. Unsere Recherchen und Berechnungen fielen dabei positiv aus, so das wir entsprechen eine Anlage bestellt haben.
Am 15.03.2008 war die Anlage soweit eingebaut das sie schon zu Test und Einstellarbeiten in Betrieb genommen werden konnte.
Für diesen Tag hat sich der neue Schornsteinfeger, um seine jährlichen Kehrarbeiten an unseren Schornsteinen durchzuführen, angemeldet. Dabei habe ich ihn darüber informiert dass wir dabei sind auf eine Pelletsheizung umrüsten. Ich habe ihn gleichzeitig darüber informiert dass die Anlage noch nicht zur Abnahme bereit ist und ich mit ihm einen entsprechenden Termin vereinbaren werde. Er hat aber trotzdem die Anlage kurz in Augenschein genommen und sich die technischen Daten sowie den Hersteller notiert.
Drei Tage später erhielt ich vom Schornsteinfeger ein Mängelprotokoll mit einer so genannten Schlussabrechnung.
In dem Mängelprotokoll wurde das vorhandene Edelstahlflexrohr im Schornstein wie folgt beanstandet:
Das Einwandige Edelstahlflexrohr ist gegen Kehrbeanspruchungen ungeeignet. Ein Verwendungsnachweis für Festbrennstoffe konnte nicht erbracht werden.
Durchmesser des Schornsteins ist mit 120mm zu klein. Es sei mindestens ein Durchmesser von 130mm für Festbrennstoffe erforderlich.

Dem sei schon einmal anzumerken, dass der Schornsteinfeger am 15.03.2008 nach gar keinem Verwendungsnachweis gefragt hat. Er hat es einfach so ausgelegt dass keiner vorhanden ist. Eine ordnungsgemäße Schornsteinberechnung wurde von ihm nicht durchgeführt. Er hat auch nie die tatsachlichen Maße meines Schornsteins ermittelt.

Ich habe dann schriftlich Widerspruch gegen den Mängelbescheid sowie der Rechnung eingelegt, mit der Begründung dass keine Schlussabnahme erfolgt sei und dementsprechend die Rechnung falsch ist.
Hinterfragt wurde auch von mir, warum das Edelstahlflexrohr gegen Kehrbeansprüche ungeeignet sei und warum  Grundsätzlich ein Durchmesser von 130 mm erforderlich ist.

Zu meinem Widerspruch habe ich nie eine Stellungnahme erhalten, sondern nur eine Mahnung.
Auch dieser Mahnung habe ich erneut schriftlich Widersprochen, daraufhin erfolgte wiederum eine zweite Mahnung.
Zeitgleich habe ich mich an die dafür Zuständige Behörde gewannt und denen die Angelegenheit geschildert.
Ergebnis meiner Mitteilung war dass der Schornsteinfeger seine Rechnung nun umbenannt hat. Nun hieß es nicht mehr Schlussabnahme sondern Bauabnahme.
Dieser Rechnung habe ich erneut widersprochen da der Schornsteinfeger sich nur am 15.03.2008 die technischen Daten notiert hat und mehr nicht.
Mein Widerspruch bei der zuständigen Behörde wurde nicht anerkannt und weitergehend mit € 60,- Ordnungsgeld behaftet.

Ich habe mich dann auch an die Schornsteinfegerinnung mit der Angelegenheit gewannt.
Diese teilte mir pauschal mit, das das Edelstahlflexrohr mit einem Durchmesser 120mm soweit geeignet sein, wenn eine Schornsteinquerschnittsberechnung positiv ausfalle.
Ein Austausch des Rohres sein dann nur notwendig wenn kein Verwendungsnachweis für Festbrennstoffe vorliege.
Dem sei erneut anzumerken, das bis dato nie eine ordnungsgemäße Schornsteinberechnung von unserem Schornsteinfeger durchgeführt wurde.

Einen Verwendungsnachweis habe ich dann beim Hersteller des Rohrs besorgt. Dieser wird aber nicht anerkannt, da der Verwendungsnachweis bzw. die CE-Zertifizierung des Herstellers aus dem Jahre 2006 ist. Mein Rohr ist aber schon 2002 eingebaut worden und einen ältere CE-Zertifizierung liegt dem Hersteller nicht mehr vor. Der Hersteller versichert aber dass das Rohr aus dem Jahr 2002 mit den Rohren aus den Jahren 2006 und danach vollkommen in der Herstellung und Material identisch ist.
Laut dem CE-Zetifikat  und der EU - DIN Norm sind die Edelstahlflexrohre für Festbrennstoffe wie Holz, Kohle und Pellets mit einer Abgastemperatur bis 400 C° geeignet.

Auch habe ich mich in dieser Angelegenheit direkt an den Landrat gewannt und die Angelegenheit geschildert.
Von ihm kam die Aussage, dass ein Schornsteindurchmesser von 120mm nur bei zweischaligen isolierten Edelstahlrohren zulässig sein. Mein Schornstein aus Mauerziegel verfüge aber nur über ein unisoliertes einschaliges Edelstahlrohr.

Gegen den Bescheid der Behörde mit der Ordnungsstrafe habe ich Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Behörde sowie den Bezirksschornsteinfeger eingelegt und alle mir widersprüchlich gemachten schriftlichen Aussagen als Begründung vorgelegt.
Die Widersprüchlichkeit  im gerichtlichen schriftlichen Vorverkehr wurde erneut festgestellt.
Die Verhandlung fand am 18.08.2009 statt. Daraus erging das Urteil, dass der Bezirksschornsteinfeger erneut unter Hinzuziehung eines weiteren Schornsteinfegermeisters, der von der Innung gestellt werden sollte, einen weiteren kostenfreien Ortstermin für eine feuertechnische Beratung kurzfristig durchzuführen hat um klare Aussagen zu schaffen wie nun der Schornstein beschaffen sein muss.

Eine dementsprechende Terminvereinbarung wurde weder vom Schornsteinfeger oder der Behörde vorgenommen, so dass ich mich dann Anfang Dezember 2009 wegen eines Termins an den Schornsteinfeger gewannt habe und gebeten habe nun einen Termin innerhalb den nächsten 14 Tage zu vereinbaren.

Darauf hat er wie folgt geantwortet:

Wie Sie am Tag der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mitteilten, werden Sie bereits durch einen befreundeten Schornsteinfegermeister umfassend beraten.
Alle notwendigen Änderungen zur positiven Ausstellung einer Bescheinigung nach BauO NRW § 43/7 wurden Ihnen bereits zu einem früheren Zeitpunkt erläutert.

Mit dieser für mich klaren Aussage, dass er sich nicht an das Gerichtsurteil halten will und keinen weiteren Termin vereinbaren wird, habe ich mich erneut an die zuständige Behörde gewendet und schriftlich den Stand der Dinge erläutert.

Auf mein Schreiben hin hat sich der Kreisverwaltungsdirektor telefonisch bei mir gemeldet und mitgeteilt dass er nun einen Termin mit einem unabhängigen Schornsteinfegermeisters kurzfristig vereinbaren will.
Ich habe ihm auch geschildert, dass wir uns nicht in der Lage sehen, die notwendigen befristeten Kehrarbeiten durch den Schornsteinfeger ausführen zu lassen solange er sich dem gerichtlichen Urteil widersetzt.
Telefonisch habe ich vom Kreisverwaltungsdirektor eine kurzfristige Zusage für Terminfindung erhalten und es wurde abgesprochen dass die Schornsteinfegerarbeiten bis dahin ausgesetzt werden können.

Leider wurde wiederum kein Termin mit mir vereinbart.
Vielmehr habe ich dann vom Kreisverwaltungsdirektor am 20.01.10 ein Schreiben mit folgender Aussage erhalten:
Laut einem Gutachter der Schornsteinfegerinnung ist das von Ihnen genutzte flexible  Edelstahlrohr nach geltendem Schornsteinfegerrecht zu dünnwandig und daher der Betrieb der Pelletsheizung nicht zulässig.
Um Ihnen jedoch einen Betrieb dieser Heizungsanlage zu ermöglichen, wird vorgeschlagen dass Sie sich gemäß § 73 Absatz 1 Bauordnung NRW von bauaufsichtlichen Anforderungen befreien lassen.

Am 25.02.2010 bekam ich ein weiteres Schreiben des Kreisverwaltungsdirektors mit Zustellungsurkunde über die nicht Erfüllung vorgeschriebener Schornsteinfegerarbeiten mit der Androhung einer Ersatzvornahme und einem Ordnungswidrigkeitsverfahren das mit bis zu € 5000,- Geldbuße geahndet werden kann.

Wie es nun aussieht gibt es eine weitere Aussage zu meinem Schornstein, nun ist es nicht mehr der angeblich zu geringe Durchmesser oder  das ungeeignet sein gegen Kehrbeanspruchung oder die fehlende Isolierung, jetzt wird über Dünnwandigkeit gesprochen.
Zu keiner dieser widersprüchlichen Aussagen wurde nie auch ein rechtlicher gültiger Nachweis erbracht. Ich weiß nun immer noch nicht wie genau mein Schornstein beschaffen sein muss.

Ich sehe mich nun gezwungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens beim Verwaltungsgericht zu beantragen.



Administrator Joachim Datko :
- XXXXX in der Überschrift von mir, der vorher dort verwendete Begriff könnte zu rechtlichen Problemen führen.
- ( Pelletsheizung Schornstein ) in der Überschrift von mir
« Letzte Änderung: 04.02.2010, 09:06 von Joachim Datko » Gespeichert
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« Antwort #1 am: 04.02.2010, 08:59 »

Bürokratiewahnsinn Deutschland!

Die Bürger sind aus meiner Sicht seit 1935 bis heute den Bezirksschornsteinfegern ausgeliefert, diese leidvolle Erfahrungen haben viele Bürger machen müssen. Die Behörden und viele Politiker behandeln die Bezirksschornsteinfeger wie heilige Kühe.

Das einzige, was ich Ihnen anbieten kann, ist die gemeinsame Erstellung eines Internet-Artikels, falls Sie bereit sind mit Ihrem Namen an die Öffentlichkeit zu gehen.
Z. B.:
http://www.openpr.de/news/289475/Schornsteinfeger-im-Putz-und-Abkassier-Rausch.html

An Ihrer Stelle würde ich die Situation in einer prägnanten Form beschreiben und an verschiedene Behörden schicken.
So z. B. :
An den Bundeswirtschaftsminister
An das für die Schornsteinfeger zuständige Landesministerium
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moonbull
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« Antwort #2 am: 09.02.2010, 15:16 »

Vielen Dank für die Hinweise.
Würde gerne an die Öffentlichkeit treten und ihre Hilfe in Anspruch nehmen.
Meine vollständige Adresse und Rufnummer sende ich ihnen per PN.

Habe inzwischen Leserbriefe an die örtliche Presse und "Bild kämpft für Sie" geschreiben, leider aber noch kein Feedback erhalten.
An das Bundeswirtschaftsministerium habe ich auch geschreiben, auch ohne bisherige Stellungnahme.
An den Landrat des Rhein-Kreis-Neuss habe ich auch geschreiben, auch ohne bisherige Stellungnahme.

Der Richter vom Verwaltungsgericht, der übrigens sich sehr positiv für meine Angelegenheiten einsetzt, hat mir nun einen persönlichen Rechtsrat erteilt und mir nun auch Prozesskostenhilfe bewilligt weil meine Klage gegen den Feuerstättenbescheid und Widerklage der vorrangegengenen Klage sehr große Aussicht auf Erfolg hat. Smiley
Dementsprechend hat er auch den Streitwert auf € 5000,- festgesetzt. Was nun für den Schornsteinfeger eine sehr teure Angelegenheit werden wird.
Der Richter ist sehr sauer dass der Schornsteinfeger den Termin der in der ersten Klage vereinbart wurde nun verweigert.
Der Richter weiß auch dass ich einen befreundeten Rechtsanwalt habe der mir seine Kosten nicht in Rechnung stellt wenn die Klage nicht fruchten sollte. Mein RA wird aber bei erfolgreicher Klage seine Kosten vom Schornsteinfeger einfordern.
Mein Risiko ist daher sehr gering bei diesem Steitwert. Zwinkernd

Heute war der Schornsteinfeger erneut zum kehren da. Habe extra meinen Nachbarn als Zeugen hinzugezogen. Der Schornsteinfeger hat abermals das Edelstahlflexrohr gekehrt, nun aber mit einem Nylonbesen.
Er sagte dazu dass dies keine Kehrung im üblichen Sinne sei, sondern diene ausschließlich zur Überprüfung des Schornsteins.
Na ja, die Heizungsanlage wird nun seit 1 1/2 jahren nicht betrieben, wurde nie abgenommen und wurde vom Schornstein getrennt.

Der Hersteller des Edelstahlflexrohr hat mir erneut alle nun erdenklichen Unterlage im Original zugeschickt. Das beschriebene Edelstahlflexrohr hat alle erforderlichen Zulassungen für Festbrennstoffe und ist somit auch gegen Kehransprüche ausreichend Widerstandsfähig.
Im Falle einer Nichtabnahme durch den Schornsteinfeger kann ich den Hersteller ggfl. als Nebenkläger einbeziehen.
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