Schornsteinfeger ko

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Forum der Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfeger-Monopol Sektion Bayern
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03. September 2010, 14:18:17
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Dr. Dr. Horst Poller von Haus & Grund Württemberg hat die Schornsteinfeger ein Symbol für nutzlose Beschäftigung, für Monopolisten und für Lobbyisten genannt.
Siehe:
http://www.sueddeutsche-wohnwirtschaft.de/sites/artikel.php?artikel_id=126

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Autor Thema: Rechtliche Argumente gegen Preiserhöhungen bei Erdgas  (Gelesen 7232 mal)
Joachim Datko
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« am: 29. September 2007, 09:44:29 »

Hier sollen Argumente gesammelt werden, die gegen die Preiserhöhungen bei Erdgas sprechen könnten.

Ich bin allerdings juristischer Laie. Für notwendige Korrekturen und Ergänzungen bin ich dankbar.

1. § 307 BGB Preisänderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Preisgleitklausel )
2. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB : Unbilligkeit
3.  Kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch ?
4. EigBG (Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden)
5. § 19 Absatz 4 Nr. 2 GWB ( Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen )
===

Schriften nach der Art des Gerichtshierarchie:

Amtsgericht AG, Landgericht LG
Oberlandesgericht OLG
Bundesgerichtshof BGH
« Letzte Änderung: 03. November 2008, 13:17:49 von Joachim Datko » Gespeichert
Joachim Datko
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« Antwort #1 am: 29. September 2007, 09:48:22 »

Der Preisänderungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Erdgasversorger kann gegen
§ 307 BGB
verstossen und unwirksam sein.

http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html
===========================

Der Durchbruch für die Verbraucher:
Bundesgerichtshof BGH Kartellsenat (Az: KZR 2/07 vom 29. April 2008)

1) Pressemitteilung des BGH : Nr. 86/2008 Preiserhöhungsklausel in Erdgassondervertrag unwirksam
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=43643&linked=pm&Blank=1

2) Gewinner : Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen (mit 150 Kunden)
http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/UNIQ120997021218508/link426121A.html

3) Stimme der "Energiewirtschaft"
Stellungnahme : BDEW Bundesverband der Energie- und Wasser- wirtschaft e. V
http://www.bdew.de/bdew.nsf/id/DE_20080429_PM_Branche_braucht_Rechtssicherheit_bei_Preisgestaltung?open&ccm=250010

===========================
Weitere Beispiele:
Beispiel 1:

Urteil der ersten Instanz: LG Bremen :
http://www.verbraucherzentrale-bremen.de/download/energie/Urteil-Gaspreise_swb.pdf

Mündliche Verhandlung der zweiten Instanz OLG Bremen :
http://www.verbraucherzentrale-bremen.de
http://www.taz.de/regional/nord/bremen/artikel/?dig=2007%2F10%2F18%2Fa0049&src=UA&cHash=8d613f2e06

17.10.2007  Mündliche Verhandlung OLG Bremen:   
...
Die Verbraucher hätten "keinerlei Möglichkeit, die Preisgestaltung im Einzelfall nachzuvollziehen - etwa anhand öffentlich zugänglicher Quellen. "

16.11.2007 ( OLG Bremen 5 U 42/06 = 8 O 1065/05 LG Bremen )
Energieversorger SWB verlor vor
dem OLG Bremen.

http://www.radiobremen.de/magazin/umwelt/energie/gaspreis/Urteil_071116.pdf
http://www.baurechtsexperte.de/das-gaspreisurteil-des-olg-bremen-db30602.html
http://newsticker.welt.de/index.php?channel=wir&module=dpa&id=16175488
===================================

Beispiel 2:

2008.01.16  BGH Karlsruhe  Aktenzeichen KZR 2/07 : Voraussichtlich mündliche Verhandlung in dritter Instanz
zum "ENSO" - Verfahren.

Der Energieversorger "ENSO" hat die ersten beiden Verfahren verloren ( Preisanpassungsklauseln nicht rechtmäßig ).

Das OLG Dresden hat am 11.12.2006 das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 30.06.2006 bestätigt
. Berufung der ENSO gegen das Urteil des LG Dresden zurückgewiesen. mehr
11.12.2006   Urteil OLG   AZ U 1426/06Kart     10 O 3613/05 LG Dresden
====================================

Beispiel 3:

2007.04.17  LG Essen  AZ: 19 O 520/06 :

Versorger Stadtwerke Essen verlor den Prozess. : Das LG Essen hat wegen fehlender Preistransparenz () den Verbrauchern Recht gegeben.

Richter Becker : "Und: Gas-Kunden können zwar seit dem 1. April auch in Essen zwischen zwei Gas-Lieferanten wählen. Hinter dem neuen Anbieter "E wie einfach" steht aber Eon Ruhrgas, das über sein Tochterunternehmen Thüga an den Stadtwerken beteiligt ist. Das Geld "bleibt in der Familie".
http://www.sammelklage-gegen-stadtwerke-essen.de


================================
Beispiel 4:

2008.01.18  LG Dortmund Aktenzeichen 6 O 341/06 :

25 Verbraucher können von der RWE die Rückzahlung von insgesamt 16.128,63 Euro aus den Jahren 2003 bis 2005 verlangen. Nach der Entscheidung war der Gasversorger nicht berechtigt, den Gaspreis zu erhöhen, ohne dies "konkret und nachvollziehbar" zu begründen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers enthielten keine Klauseln, die die Preiserhöhungen wirksam machten. Eventuell profitieren auch andere Kunden vom Urteil (Diskriminierungsverbot des § 20 GWB). Berufung ist möglich.
mehr : vz-nrw.de

""RWE Westfalen-Weser-Ems hat in einem Schriftsatz selbst eingeräumt, dass das Unternehmen dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot des § 20 GWB unterliege und somit aus Gründen der Gleichbehandlung nicht nur die 25 Kunden in den vermeintlichen Genuss der Unwirksamkeit ihrer Preisanpassungsklauseln kommen lassen kann", weiß Jürgen Schröder, Jurist der Verbraucherzentrale NRW von einer Signalwirkung des Richterspruchs, "somit können auch andere RWE-Haushaltskunden nach unserer Einschätzung noch Geld zurückverlangen.""

« Letzte Änderung: 03. Oktober 2008, 14:55:29 von Joachim Datko » Gespeichert
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« Antwort #2 am: 29. September 2007, 09:57:17 »

Gaspreiserhöhungen werden meist einseitig von den Erdgasversorgern vorgenommen. Der Kunde kann daher eine Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB in Erwägung ziehen.

http://dejure.org/dienste/lex/BGB/315/1.html


BGH - Urteil : 13.06.2007
AZ: VIII ZR 36/06 : Urteil zur Billigkeit der Preiserhöhungen bei Gas nach § 315 BGB

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=898&file=dl_mg_1185815089.pdf

"a) Einseitige Tariferhöhungen eines Gasversorgers gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVB-GasV unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB."

« Letzte Änderung: 03. Oktober 2008, 14:55:55 von Joachim Datko » Gespeichert
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« Antwort #3 am: 07. Oktober 2007, 19:39:35 »

Die folgende Information finden Sie unter:

http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../fachpresse/114880.html&docid=2-114880
 
 "Bei kartellrechtswidrigem Preishöhenmissbrauch könnten sich die Kunden an die Kartellbehörden wenden, um diese zum Einschreiten nach § 32 GWB zu bewegen. Ein Preishöhenmissbrauch begründe einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 33 GWB. Über § 315 BGB können sich Kunden gegen unberechtigte Preiserhöhungen effektiv zur Wehr setzen.
 
 BGB § 315, BGB § 823, GWB § 32, GWG § 33, AVBGasV § 5"
« Letzte Änderung: 03. Oktober 2008, 14:56:12 von Joachim Datko » Gespeichert
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« Antwort #4 am: 22. Oktober 2007, 09:08:05 »

Beispiel:

siehe:

29.06.2007 von RA H.-J. Knäpple , Bad Dürrheim

http://www.vsbd-gaspreis.de/archiv/zeitungsartikel/2007/forum_290607_stellungnahme_zu_weiblen.pdf

Auszug:

1. Der ZVB ist ein Zweckverband (Körperschaft des öffentlichen Rechts) auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Baden -Württemberg (GKZ). Der ZVB hat die Gasversorgung der Bürger im Verbandsgebiet als freiwillige Aufgabe übernommen. Gemäß §10 Abs. 1 der Verbandssatzung gelten für die Wirtschaftsführung des ZVB "sinngemäß die Vorschriften des Eigenbetriebsrechts". Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) "soll eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet werden". Schon
aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die markübliche Verzinsung des Eigenkapitals eine
Höchstgrenze bildet, weil eine Verzinsung jenseits dieser Grenze nicht marktüblich ist.
« Letzte Änderung: 03. Oktober 2008, 14:56:28 von Joachim Datko » Gespeichert
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« Antwort #5 am: 22. Oktober 2007, 11:11:58 »

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__19.html

(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
====

Kartellrechtliche Abwehrmöglichkeiten für Haushaltskunden gegen überhöhte Strom- und Gaspreise
Gutachten
im Auftrag des Bundes der Energieverbraucher e.V.
gefördert mit Mitteln des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung, und Landwirtschaft
Prof. Dr. Kurt Markert

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=954&file=dl_mg_1196269074.pdf
====
siehe: http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11320
Eintrag : RR-E-ft  16.01.2009 17:44

"Eine marktbeherrschende Stellung wird bei einem Anbieter gesetzlich vermutet, der auf dem sachlich und räumlich (und zeitlich) abzugrenzenden Markt einen Marktanteil von einem Drittel hat. Grundversorger sind gegenüber HuK- Kunden marktbeherrschend, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 KZR 2/07.

Hat ein Unternehmen eine solche marktbeherrschende Stellung, so unterliegt es den Regelungen des Wettbewerbsgesetzes (GWB) und dem Verbot des missbräuchlichen Ausnutzens seiner marktbeherrschenden Stellung."
« Letzte Änderung: 29. Januar 2009, 08:11:45 von Joachim Datko » Gespeichert
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« Antwort #6 am: 04. Mai 2008, 12:55:27 »

siehe:
http://www.mvschlagzeilen.de/energieversorger-versuchen-gas-und-strompreis-rebellen-zu-verunsichern/1778/

"Energieversorger versuchen Gas- und Strompreis-„Rebellen“ zu verunsichern"
=========
Sehr gute Argumente gegen die Energie-Versorger
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